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ovb-baufinanzierung.de
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Viele
Begriffe im Baufinanzierungs-Bereich erklären sich von selbst, andere sind
erklärungsbedürftig. Darum haben wir Ihnen ein Baufinanzierungs-Lexikon
zusammen gestellt, das Ihnen die wichtigsten Bedeutungen erläutert. A-B-C-D-E-F-G-H-I-J-K-L-M-N-O-P-Q-R-S-T-U-V-W-X-Y-Z |
- Abgeld
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Siehe Disagio. -
Abgeschlossenheitsbescheinigung
▼
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung des Bauaufsichtsamtes,
welche bestätigt, dass die Räumlichkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz
(WEG) abgeschlossen sind. Abgeschlossenheit bedeutet eine bauliche Trennung von
anderen Wohnräumen mit eigenem Zugang von außen. -
Ablösung
▼
Siehe Umschuldung. -
Abnahmeverpflichtung
▼
Verpflichtung des Darlehensnehmers, das Darlehen innerhalb der vereinbarten Frist
(Abnahmefrist) abzunehmen, d.h. durch Auszahlung in Anspruch zu nehmen. -
Abschreibung
▼
Betrag bzw. Methode zur Ermittlung der durch Nutzung eingetretenen Wertminderung.
Fast jedes Wirtschaftsgut unterliegt Abnutzungen und hat deswegen nur eine bestimmte
Nutzungsdauer (z.B. vorgegeben durch sog. AfA-Tabellen). Die einmaligen Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes werden auf diese gewöhnliche
Nutzungsdauer verteilt (Absetzung für Abnutzung = AfA) und so der jährliche
Abschreibungsbetrag ermittelt. Der Abschreibungsbetrag kann steuerlich geltend
gemacht werden. Es gibt verschiedene Abschreibungsmethoden, z.B. die lineare Abschreibung,
die degressive Abschreibung und die Leistungsabschreibung. Die Wahl der Abschreibungsmethode
ist von der Abschreibungsursache (Gebrauchs- oder Zeitverschleiß) abhängig. -
Abschreibung
- degressive ▼
Absetzung in abnehmenden Beträgen. Die jährlichen Abschreibungsbeträge
ergeben sich z.B. als fester Prozentsatz vom Restbuchwert. Soweit ein Wohngebäude
bis zum 28.02.1989 angeschafft bzw. hergestellt wurde, gelten folgende Abschreibungssätze:
In den ersten vier Jahren je 7 %, in den folgenden sechs Jahren je 5% und in den
darauf folgenden sechs Jahren je 2 % und in den folgenden vierundzwanzig Jahren
je 1,25 %. Bei den übrigen Wohngebäuden, die der Steuerpflichtige hergestellt
oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat, können gemäß
§7 V EStG in den ersten acht Jahren je 5%, in den folgenden sechs Jahren
je 2,5 % und in den anschließenden sechsunddreißig Jahren jeweils
1,25% der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten abgesetzt werden. Ein Erwerber
des Gebäudes kann degressive Abschreibung nur beantragen, wenn der Hersteller
des Gebäudes für das veräußerte Gebäude weder degressive
noch erhöhte oder Sonder-AfA in Anspruch genommen hat. Für Betriebsgebäude
im Besitz von Privatpersonen ist eine degressive Abschreibung nur noch möglich,
wenn das Gebäude aufgrund eines vor dem 01.01.1994 gestellten Bauantrags
hergestellt und vom Steuerpflichtigen aufgrund eines vor dem 01.01.1995 abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags angeschafft worden ist. Erfolgten die Herstellung bzw.
die Anschaffung zu späteren Zeitpunkten, kann nur noch eine lineare AfA in
Höhe von 4% gemäß §7 Abs.4 Nr.1 EStG in Anspruch genommen
werden. Für Wirtschaftsgebäude können in den ersten vier Jahren
je 10 %, in den folgenden drei Jahren je 5 % und in den danach folgenden achtzehn
Jahren je 2,5 % abgesetzt werden. Eine degressive Abschreibung ist nur mit den
gesetzlich vorgeschriebenen Staffelsätzen zulässig. -
Abschreibung
- lineare ▼
Absetzung in jährlich gleichen Beträgen. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
werden gleichmäßig auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.
Gebäude, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurden, können mit 2
% jährlich (d.h. Nutzungsdauer 50 Jahre) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
angesetzt werden. Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt wurden,
können mit 2,5 % jährlich (d.h. Nutzungsdauer 40 Jahre) der Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten angesetzt werden. Gebäude, die zu einem Betriebsvermögen
gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die ein Bauantrag nach
dem 31.03.1985 gestellt wurde (= Wirtschaftsgebäude), werden über 25
Jahre mit 4 % jährlich abgeschrieben, vgl. § 7 IV Nr. 1 EStG. Bei kürzerer
Nutzungsdauer kann die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA
vorgenommen werden. (§ 7 IV 2 EStG) Beispiel: Kauf eines selbstgenutzten
Einfamilienhauses (Fertigstellung nach 31.12.1924) in 1999 für € 250.000,00
Nutzungsdauer 50 Jahre = 2,0 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Jährlicher
Abschreibungsbetrag: € 250.000,00 x 2,0 % = € 5.000,00. -
Absetzung
für Abnutzung (AfA) ▼
Steuerrechtlicher Begriff für die Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
auf die gewöhnliche Nutzungsdauer. Der Steuerpflichtige kann die AfA als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Einkommenssteuerermittlung ansetzen.
Siehe dazu auch Abschreibung. - Abteilung
I - III des Grundbuches ▼
Das Grundbuch unterteilt sich in drei Abteilungen: 1. Abteilung I gibt Aufschluß
über die Eigentumsverhältnisse 2. Abteilung II verzeichnet alle Lasten
und Beschränkungen eines Grundstücks 3. Abteilung III beinhaltet alle
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, mit denen ein Grundstück belastet
ist. - Abtretung
▼
Übertragung von Forderungen und Rechten vom bisherigen Gläubiger (Zedent)
auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) durch Vertrag. Abtretungsmöglichkeiten:
Abtretung einer Grundschuld. Praktisch bedeutsam ist die Abtretung einer Grundschuld
besonders bei Umschuldungen. Sie erübrigt die Eintragung einer neuen Grundschuld
im Grundbuch zugunsten des neuen Darlehensgebers. Voraussetzung dafür ist
jedoch, dass die Bedingungen der abzutretenden Grundschuld den Anforderungen des
neuen Gläubigers entsprechen (Zinssatz, Nebenleistungen, Vollstreckbarkeit).
Auch die Teilabtretung von Grundschulden ist möglich. Abtretung von Rechten
und Ansprüchen aus Bausparverträgen oder Lebensversicherungen (Tilgungsaussetzung). -
Abzahlungsdarlehen
▼
Darlehen mit fallenden Jahresleistungen. In der Regel bleibt der Tilgungsanteil
gleich, während der Zinsanteil fällt, wodurch sich im Gegensatz zum
Annuitätsdarlehen (Tilgungsanteil steigt, Zinsanteil sinkt) eine längere
Laufzeit ergibt. Allerdings kann stattdessen ein jährlich steigender Tilgungssatz
vereinbart werden. - AfA
▼
Abkürzung für Absetzung für Abnutzung. Siehe Abschreibung -
Agio
▼
Übersteigt der Auszahlungsbetrag eines Darlehens den Nominalbetrag, so spricht
man von einem Agio (auch Aufgeld). Agios finden in der heutigen Zeit eher selten
Anwendung, da sich der Darlehensgeber sich das Agio in Form eines höheren
Nominalzinssatzes vergelten läßt und in sofern kein wirtschaftlicher
Vorteil für den Darlehensnehmer entsteht. -
Alleineigentum
▼
Siehe Sondereigentum. - Allgemeine
Darlehensbedingungen ▼
Von der Bank vorformulierte Vertragsbestimmungen, die grundsätzlich für
alle Kunden bei der Abwicklung eines Darlehens gelten. Gesetzliche Grundlage für
diese Bestimmungen ist das AGB-Gesetz. - Amortisation
▼
Siehe Tilgung. - Amtlicher
Lageplan ▼
Aus dem amtlichen Lageplan läst sich die genaue Lage des Grundstücks
bzw. des darauf errichteten Gebäudes entnehmen. Siehe auch Katasterpapiere. -
Anderkonto
▼
Siehe Notaranderkonto. - Anfänglicher
effektiver Jahreszins ▼
Siehe Effektivzinssatz. - Annahmeerklärung
▼
Zusage des Darlehens durch die Bank. - Annuität
▼
Die Annuität ist die für ein Darlehen anfallende gleichbleibende Rate
pro Jahr. Sie enthält einen Zins- und Tilgungsanteil. Durch die fortlaufende
Tilgung sinkt allmählich der Zinsanteil während der Tilgungsanteil steigt,
da der zu verzinsende Darlehensbetrag geringer wird (sog. 'ersparte' Zinsen).
Die Annuität wird auf der Basis des Nominalzinssatzes und des Tilgungssatzes
des Darlehens ermittelt. Beispiel: Nominalzinssatz: 6,00 % Tilgungssatz: 1,00
% Darlehensbetrag: € 100.000,00 Zu zahlende Rate: € 100.000,-- x (6,00
% + 1,00 %) ./. 100 = € 7.000,00 pro Jahr. Davon Zinsanteil € 6.000,00,
Tilgungsanteil € 1.000,00. Bei der nächsten Rate sind bereits €
1.000,00 getilgt, d.h. die Zinsen werden nur noch auf den verbleibenden Darlehensrest
von € 99.000,00 gerechnet, dennoch bleibt die Rate konstant: Zinsanteil:
€ 99.000,00 x 6,00 % ./. 100 = € 5.940,00 Jährliche Rate: €
7.000,00, also Tilgungsanteil bereits € 1.060,00 - usw. -
Annuitätendarlehen
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Annuitätendarlehen werden auch als Amortisations- oder Tilgungsdarlehen bezeichnet.
Annuitätendarlehen sind die heute meist vereinbarte Darlehensform. Die Bezeichnung
stammt von der Art der Verzinsung und Tilgung der Darlehen. Der Darlehensnehmer
zahlt während der vereinbarten Zinsbindung eine gleichbleibende Jahresleistung
(Annuität). Darin enthalten sind ein Zins- und ein Tilgungsanteil. Durch
die fortlaufende Tilgung sinkt allmählich der zu verzinsende Darlehensbetrag,
sodass der Tilgungsanteil steigt und der Zinsanteil sinkt. Die Annuitiät
wird je nach vertraglicher Vereinbarung meistens in gleichbleibenden halbjährlichen,
vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen gezahlt. -
Anpassungstermin
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Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Zinsbindung. Siehe auch Konditionenanpassung. -
Anschaffungskosten
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Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten
Zustand zu versetzen. Ebenfalls zu den Anschaffungskosten gehören die Nebenkosten
sowie eventuelle nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen
reduzieren die ansetzbaren Anschaffungskosten. Anschaffungskosten sind z.B. Erwerbskosten,
Renovierungskosten, Grunderwerbssteuer, Bankprovisionen, etc. -
Anschlußfinanzierung
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Vor Ablauf der Zinsbindungsfrist des Darlehens können Sie die neuen Konditionen
(Bedingungen) mit Ihrer Bank neu verhandeln. In der Regel erhalten Sie automatisch
ein Angebot Ihrer Bank. Durch Umschuldung und Wechsel des Kreditinstitutes entstehen
Kosten (z. B. Beglaubigungskosten für die Abtretungserklärung der Grundschuld,
Eintragungsgebühren beim Grundbuchamt, evtl. Kosten für eine neue Schätzung. -
Aufgeld
▼
Siehe Agio. - Auflassung
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Einigung zwischen dem Verkäufer und Käufer eines Grundstücks über
den Übergang des Eigentums (§ 925 BGB). Die Auflassung wird in der Regel
im Rahmen des Kaufvertrages von einem Notar beurkundet. Auflassung und Eintragung
des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang. -
Auflassungsvormerkung
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Eintragung in Abt. II des Grundbuch, die den Anspruch des Grundstückskäufers
auf Eigentumsübertragung bis zu seiner endgültigen Eintragung als neuer
Eigentümer sichert. Verfügungen und Belastungen über das Grundstück,
die zeitlich nach der Auflassungsvormerkung vorgenommen werden, sind ohne Zustimmung
des Auflassungsberechtigten (= Grundstückskäufer) unwirksam. -
Aufteilungsplan
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Eine von der Baubehörde genehmigte Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des
Gebäudes sowie die Lage der im Sondereigentum und der im Gemeinschaftseigentum
stehenden Gebäudeteile ersichtlich sind. Die einzelnen Nutzungseinheiten
sind in der Regel fortlaufend durchnumeriert, so daß sie eindeutig identifizierbar
sind. Der Aufteilungsplan wird bei Bildung von Wohnungseigentum benötigt.
Der Aufteilungsplan sowie die Abgeschlossenheitsbescheinigung sind der Teilungserklärung
beizufügen und dem Grundbuchamt einzureichen. -
Aufwendungsdarlehen/-zuschüsse
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Siehe öffentliche Förderung des Wohnungsbaus. -
Ausbauhaus
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Haus, das nur bis zu einem bestimmten Grad durch die Baufirma erstellt wird, der
Rest wird durch den Bauherrn in Eigenleistung fertiggestellt, z.B. der Innenausbau.
Siehe auch Fertighaus. - Ausfallbürgschaft
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Bürgschaft, bei der der Bürge erst in Anspruch genommen werden kann,
wenn der Gläubiger nachgewiesen hat, dass zumindest teilweise ein Ausfall
seiner Forderung endgültig eingetreten ist, d.h. die Bank einen Verlust erlitten
hat. - Auszahlung
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Die Auszahlung (Valutierung) des Darlehens kann in der Regel erst erfolgen, wenn
die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht
erfüllt, kann das Darlehen trotzdem vorher ausgezahlt werden, sofern Zahlung
auf ein Notaranderkonto vereinbart wurde oder eine Notarbestätigung zur Erfüllung
der Voraussetzungen vorliegt. In diesen Fällen trägt der Notar Gewähr
für die korrekte Verwendung der Darlehenssumme. Bei fertigen Gebäuden
wird das Darlehen üblicherweise in einer Summe, bei Neubauten entsprechend
Baufortschritt (Bautenstand) in Teilbeträgen ausgezahlt. Grundlage für
die Teilauszahlung kann die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sein oder
individuelle Vereinbarungen zwischen Bauherrn und Bauträger. -
Auszahlungskurs
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Prozentsatz des Darlehensbetrages (Nominalbetrag), der an den Darlehensnehmer
ausgezahlt wird. Normalerweise beträgt der Auszahlungskurs 100 %. Es kann
jedoch auch ein Disagio vereinbart werden, d.h. der Auszahlungskurs liegt dann
unter 100 %. Beispiel: Darlehen € 100.000,00 Auszahlungskurs 100 % : Auszahlungsbetrag
€ 100.000,00 Auszahlungskurs 98 % (Disagio): Auszahlungsbetrag € 98.000,00. -
Auszahlungsvoraussetzungen
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Banken zahlen ein Darlehen erst dann aus, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen
erfüllt und entsprechende Unterlagen vorgelegt worden sind. Hierzu gehören
vollständig unterzeichnete Darlehensverträge, Eintragung der Grundpfandrechte
an vereinbarter Rangstelle im Grundbuch sowie sonstige von der Bank gemäß
den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls verlangte Urkunden, Unterlagen und
Nachweise (Kaufvertrag, vollständige Objektunterlagen, Objektfotos, Fertigstellungsnachweis,
Einkommensnachweise,etc.). - Außenanlagen
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Umgebung des Haus im Besitz des Eigentümers. Werte liegen hier im Bereich
der Gartengestaltung, Pflasterung etc. - Aval
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Siehe Bürgschaft. - Avalgebühr
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Siehe Bürgschaftsgebühr. | |
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